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Erbrecht

Bestimmend für das deutsche Erbrecht ist der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass die Erben universal in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen (Erblassers) mit allen Rechten und allen Pflichten eintreten.

 

Durch die sogenannte gesetzliche Erbfolge – im Gegensatz zur gewillkürten Erbfolge - hat der Gesetzgeber bestimmt, wer zum Erben berufen ist. Grundsätzlich kann jede volljährige Person die eigene Erbfolge, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, durch Testament oder Erbvertrag selbst regeln. Dann spricht man von gewillkürter Erbfolge. Besonders bedeutsam ist dies z.B. für den Inhaber eines Unternehmens.

 

Beabsichtigen Sie, Ihr Testament oder einen Erbvertrag selbst aufzusetzen, bieten wir Ihnen die hierzu notwendige fachliche und kompetente Unterstützung an. Verzichten Sie keineswegs auf juristisches Fachwissen. Form und Inhalt der testamentarischen Erbfolge sind an zwingende gesetzliche Vorgaben gebunden. Selbst bloße Formfehler können bereits zu einem völlig anderen Ergebnis führen, als es Ihrem Testierwillen entspricht. Mit unserer Erfahrung werden wir Ihnen einen Weg aufzeigen, wie Sie Ihr Erbe richtig verteilen und späteren Streit unter den Angehörigen auf Grund unzureichender oder widersprüchlicher Formulierungen vermeiden können.

Wichtig ist hier eine Neuerung durch die EU, die seit 17.08.2015 gilt. Danach gilt bei grenzüberschreitenden Erbfällen für den gesamten Nachlass nur noch die Rechtsordnung vor Ort, also das Erbrecht des EU-Landes, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung kann manches deutsche Testament kippen, da die Erbrechtsordnungen  der einzelnen EU-Länder doch erheblich voneinander abweichen und so manche „deutsche“ Regelung nicht anerkannt wird, z. B. das sogenannte „Berliner Testament“. Hier muss in jedem Fall gehandelt werden, um diese Testamente zu „retten“. Wir unterstützen Sie hierbei.

 

Besonderes Streitpotential kann sich unter den Mitgliedern von Erbengemeinschaften entwickeln. Wir zeigen Ihnen auf, welche Rechte, aber auch welche Pflichten Sie in einer Miterbengemeinschaft haben und helfen ihnen, die von vornherein auf Auflösung angelegte Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet der Ausschluss von Abkömmlingen und Ehegatten von der Erbfolge. Da ein Abkömmling oder der Ehegatte nicht ohne weiteres vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann, wird die Sicherung von Pflichtteilsansprüchen i.d.R. durch das Fordern von Auskünften gegenüber dem Erben eingeleitet. Da diese Auskunftsansprüche – ebenso wie andere Ansprüche – der Verjährung unterliegen, sollten Sie nicht hinausgezögert werden.

 

Dass lange erwartete Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts ist mit Wirkung ab dem 1.Januar 2010 umgesetzt worden. Kernpunkte der wesentlichen Änderungen des Erbrechts sind: Pflegeleistungen (Pflege von Eltern und Großeltern) werden im Erbrecht besser berücksichtigt. Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils werden vereinheitlicht und angepasst. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird auf die Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst.

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