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Ordnungswidrigkeiten

Die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten, speziell im Straßenverkehr, lauert überall; Einmal falsch abgebogen, einem Fußgänger am Überweg den Vorrang nicht eingeräumt, ein Rotlichtverstoß, den Abstand nicht eingehalten oder in Gedanken zu schnell gefahren… und schon hat man sich das berühmte „Knöllchen“ eingehandelt.

Auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt es, wie in Strafverfahren, keine vorschnellen Äußerungen gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde zu tätigen. Der Bürger ist einzig und allein verpflichtet, seine persönlichen Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie den Familienstand anzugeben. Vorsicht! Die Verweigerung dieser Angaben kann ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Aus diesem Grund ist es wichtig schon vorher seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Je früher man in Ordnungswidrigkeiten einen Rechtsanwalt aufsucht, umso besser stehen die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Nur der Anwalt kann Akteneinsicht in die Verfahrensakte beantragen und so den Stand der Ermittlungen erfragen. Im Übrigen hat man bei einer frühen Beauftragung des Anwalts gerade bei Messungen im Straßenverkehr noch die Möglichkeit ein privates Sachverständigengutachten hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Messung einzuholen. Die Kosten für solche Privatgutachter werden meist von Rechtschutzversicherungen übernommen. Nicht jeder Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung sollte klaglos hingenommen werden. Die Meßgeräte werden von Menschen bedient und Menschen machen dabei auch einmal Fehler, die das augenscheinlich eindeutige Messergebnis unverwertbar machen können.

Auch bei den sogenannten „standardisierten Messverfahren“ treten häufig Fehler auf. Diese werden aber nicht von den Gerichtsgutachtern sondern vorwiegend von den Privatgutachtern festgestellt. So z.B. bei den „standardisierten Messverfahren“ Poliscan Speed, bei dem z.B. festgestellt wurde, dass das Messgerät auch außerhalb des von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) abgenommenen Messzone misst. Die Messung ist damit womöglich ungenau und unverwertbar. Auch wenn das Messgerät Leivtec XV 3 verwendet wurde, scheinen die Erfolgsaussichten sehr gut zu sein, denn dieses wurde entgegen der Abnahme durch die PTB mit einer zu langen Verkabelung ausgeliefert und verfälscht so ebenfalls womöglich die Messergebnisse.

 

Aber auch bei anderen Ordnungswidrigkeiten ist es zwingend immer den konkreten Einzelfall mit seinen Besonderheiten zu betrachten.

 

Deshalb ist gerade in Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verteidigung mittels anwaltlicher Hilfe geboten. Hier drohen nicht selten unangenehme und weitreichende Sanktionen (z.B. Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug), die zu einer Gefährdung der beruflichen Existenz führen können. Zu beachten ist auch die Indizwirkung dieser Verfahren auf die gesondert zu betreibende zivilrechtliche Unfallschadenregulierung.

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