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Strafrecht

Ein Konflikt mit dem Gesetz kann plötzlich und unverhofft eintreten. Eine bloße Unachtsamkeit im Straßenverkehr, die zu einem Unfall führt, begründet bereits eine Untersuchung der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventuell sogar fahrlässiger Tötung.

 

In solch einem Fall wird gegen den Betroffenen oder die Betroffene durch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Vorfeld der Ermittlungen hilft die Polizei der Staatsanwaltschaft, die zur eventuellen Erhebung einer öffentlichen Klage erforderlichen Feststellungen zu treffen. Da die Polizeibeamten nicht selten einem großen Ermittlungsdruck ausgesetzt sind, wird häufig einem schnellen Abschluss der Ermittlungen der Vorzug eingeräumt vor einer gründlichen Untersuchung. Dies ist nicht zuletzt der Grund, weshalb Strafverteidiger zum Schutz Ihrer Mandanten immer wieder davor warnen müssen, sich zu vorschnellen Äußerungen in polizeilichen Ermittlungsverfahren hinreißen zu lassen. Wichtig ist vor allem, dass die Polizeibeamten keinerlei Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens haben. Diese stehen ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu.

Sobald Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter mit dem Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit konfrontiert werden, ist aus juristischer Sicht die unverzügliche Einschaltung eines Anwalts zweckmäßig.

In jedem Fall – selbst wenn man sich selbst für vollkommen unschuldig hält – sollten folgende Dinge beachtet werden:

  • Machen Sie niemals spontan gegenüber der Polizei Angaben zur Sache;

  • Beschränken Sie Äußerungen gegenüber der Polizei auf die Angaben zu Ihrer Person (d.h. Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift), denn hierzu sind Sie verpflichtet (dies ist bei der ersten Konfrontation mit dem Tatvorwurf, insbesondere am Unfallort bzw. Tatort, auch völlig ausreichend);

  • Verweigern Sie Angaben zur Sache, bevor Sie sich mit Ihrem Anwalt darüber beraten haben, ob Sie sich (später) äußern sollen. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht, dessen Gebrauch sich nicht zu Ihrem Nachteil auswirken darf;

  • Niemand ist verpflichtet, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Sie sind folglich auch von der Verpflichtung entbunden, aktiv am Ermittlungsverfahren mitwirken – Sie müssen rechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen lediglich passiv dulden;

  • Beauftragen Sie unverzüglich beim ersten mündlichen oder schriftlichen Kontakt zur Polizei einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen.

Wir können Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die für eine zweckmäßige Verteidigung erforderlich sind. Beispielsweise können Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrensbeendigung ohne Gerichtsverhandlung zu bewirken.

 

Speziell in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine Verteidigung mittels anwaltlicher Hilfe geboten. Hier drohen nicht selten unangenehme und weitreichende Sanktionen (z.B. Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug), die zu einer Gefährdung der beruflichen Existenz führen können. Zu beachten ist auch die Indizwirkung dieser Verfahren auf die gesondert zu betreibende zivilrechtliche Unfallschadenregulierung.

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